1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.
Der Verein führt den Namen “BiG Bürger in Gauting”. Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz “e. V.”.

1.2.
Der Verein hat seinen Sitz in Gauting.

1.3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Vereinszweck

2.1.
Zweck des Vereins ist es, durch eine aktive und verantwortliche Teilnahme an der kommunalen Arbeit durch eine bürgernahe und offene Politik und durch eine Teilnahme an Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

2.2.
Obergeordnetes Ziel ist die Förderung der Bildung, der Kultur, der Ortsentwicklung und der sozialen Einrichtungen in der Gemeinde Gauting.

2.3.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit ist vom Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften anzuzeigen.

 

3. Mitgliedschaft

3.1.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden.

3.2.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3.3.
Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod (der natürlichen Person) bzw. durch die Auflösung (der juristischen Person)
  • durch den Ausschluss aus dem Verein oder
  • durch die Streichung der Mitgliedschaft

3.4.
Der Austritt ist vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zulässig.

3.5.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die berechtigten Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Beschluss über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand bekanntzugeben.

3.6.    Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate ohne Zahlung der offenen Beitrage vergangen sind und in der Mahnung auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen worden ist.

 

4. Mitgliedsbeiträge

4.1.
Die Mitglieder zahlen Beitrage, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das jeweils folgende Geschäftsjahr entscheidet.

4.2.
Die Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden.

 

5. Organe des Vereins

5.1.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

6. Vorstand

6.1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zugleich Schatzmeister ist, und dem Schriftführer (Gesamtvorstand).

6.2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Neben der Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6.3.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

6.4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablaufs einer Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

 

7. Mitgliederversammlung

7.1.
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

7.2.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist mindestens von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Versammlungsortes und des Versammlungstermins einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

7.3.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

7.4.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.5.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Es hat jedoch eine schriftliche Abstimmung zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

7.6.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

8. Auflösung des Vereins

8.1.
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn die Versammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 90 % der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auslösung stimmen.

8.2.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

8.3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gauting. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich für soziale Zwecke verwendet werden.

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